AGB

§ 1 Vertragsschluss, Leistungsumfang

1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Der Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

§ 2 Fälligkeit und Fristen

Von der Fertigstellung der geschuldeten Leistung, insbesondere von der Erstellung bzw. Anpassung einer Software ,informiert die mybe GmbH den Besteller schriftlich. Zur Lieferung und Installation vereinbaren die Vertragspartner einen Termin innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellungsanzeige.

Nach Abnahme der Testinstallation durch den Besteller ist der im Zahlungsplan vereinbarte Teilbetrag zur Zahlung fällig. Die Schlussrechnung stellt die mybe GmbH unmittelbar nach der Abnahme des Produktivsystems. Auf die Gesamtforderung bringt sie die vom Besteller geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug.

Eine vereinbarte Fälligkeit sowie Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller eine ihm von der mybe GmbH angeforderte Mitwirkungshandlung verzögert, insbesondere durch unzureichende oder unzutreffende Definitionen in dem Auftrag zugrundeliegenden Pflichtenheft (Funktionsbeschreibung), oder eine Behinderung der mybe GmbH zu vertreten hat.

Die Fristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der mybe GmbH liegen  z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die kaufmännische Rügepflicht beginnt, sobald eine Abnahmeerklärung vorliegt, und der Besteller alle wesentlichen Bestandteile der Leistung der mybe GmbH erhalten hat.

§ 3 Verzug, Annullierungskosten

1. Kommt die mybe GmbH mit einer Leistung in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Netto-Bestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.
2. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Mitwirkung des Bestellers

Bei Programmiertätigkeiten, Installation, Funktionsprüfung, Abnahme und Schulung unterstützt der Besteller die mybe GmbH im erforderlichen Umfang. Der Besteller gibt der mybe GmbH die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die mybe GmbH ihn bittet. Soweit erforderlich, gewährt er Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb.

Der Besteller schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen für Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen. Diese sind – soweit sie sich nicht aus dem zugrundeliegenden Pflichtenheft ergeben – von der mybe GmbH dem Besteller schriftlich mitzuteilen. Über wesentliche Änderungen informieren sich die Vertragspartner rechtzeitig schriftlich.

§ 5 Änderungen, Erweiterungen

Leistungsänderungen der mybe GmbH und Leistungserweiterungen kann der Besteller bis zur Abnahme verlangen, wenn sie aus technischen Gründen zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich sind. Er teilt sie unverzüglich mit. Zu einer wesentlichen Modifizierung ihrer vertraglichen Pflichten ist die mybe GmbH nicht verpflichtet. Einen dennoch erforderlichen Mehraufwand stellt die mybe GmbH in Rechnung. Nachträgliche Leistungsänderungen bzw. -erweiterungen können zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen. Änderungen und Erweiterungen der vertraglichen Leistung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 6 Abnahme, Funktionsprüfung

Eine Installation erfolgt zunächst im Testsystem. Die Installation im Produktivsystem darf erst nach schriftlicher Abnahme des Testsystems durch den Besteller erfolgen. Erfolgt die Installation ins Produktivsystem durch den Besteller selbst oder durch Dritte ohne vorangegangene schriftliche Abnahme, gilt die Abnahme als erteilt und verpflichtet den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Die mybe GmbH installiert die Software auf der Hardware des Bestellers. Spätestens 3 Arbeitstage nach Installation führen die Vertragspartner eine Funktionsprüfung durch. Inhalt und Ablauf der Funktionsprüfung ergeben sich aus dem Pflichtenheft. Das Ergebnis der Funktionsprüfung ist zu protokollieren. Bei Bedarf halten die Vertragspartner auch eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung fest. Die mybe GmbH überlässt dem Besteller alle Unterlagen aus der Funktionsprüfung.

Die Software ist vertragsmäßig hergestellt, wenn Anwendungssoftware und eventuell erforderliche Dokumentation dem Pflichtenheft in allen wesentlichen Punkten entsprechen. Der Besteller hat sodann unverzüglich, längstens in einer Frist von 14 Tagen die Abnahme schriftlich zu erklären. Bleibt der Besteller mit der Abnahme länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die mybe GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht im Stande ist. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Software als angenommen, wenn der Besteller keine Gründe für eine verspätete oder verlängerte Funktionsprüfung nennt oder keine Nachfrist zur Nachbesserung bzw. Mangelbeseitigung gesetzt hat.

§ 7 Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
Der Besteller hat Sachmängel der mybe GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch, wenn die Software in wesentlichen Punkten nicht dem Pflichtenheft entspricht.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die mybe GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Zunächst ist der mybe GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen oder werden Programmerweiterungen in nicht von der mybe GmbH freigegebene Systeme eingespielt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die mybe GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit Dritten keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Falls vor Abnahme der Testinstallation durch den Besteller selbst oder Dritte eine Installation ins Produktivsystem erfolgt, ist eine Haftung der mybe GmbH ausgeschlossen.

Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 8 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die mybe GmbH und ihren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche – im Folgenden Schadensersatzansprüche genannt – des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit die mybe GmbH zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die mybe GmbH nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien entstehen kann, wobei grundsätzlich von einer täglichen Datensicherung ausgegangen wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der mybe GmbH und im Rahmen von Schulungs- und Einführungsdienstleistungen.

Der Besteller ist verpflichtet, der mybe GmbH Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein zwischen den Vertragspartnern vereinbarter Termin aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann und auf Seiten der mybe GmbH zu Unkosten geführt hat (z.B. Reisekosten, Technikeraufwand usw.).

§ 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Soweit der mybe GmbH die Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die mybe GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die mybe GmbH wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend haftet; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommen die §§ 1 und 2 (Fristen für Leistungen, Verzug) zur Anwendung.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 2 Abs. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der mybe GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der mybe GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die mybe GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Leistungszeit vereinbart war.

§ 10  Schulungsmaßnahmen

1. Widerrufsrecht für Schulungsteilnehmer
Schulungsteilnehmer haben ein Widerrufsrecht. Innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung, kann der Teilnehmer diese ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich (z.B. Telefax oder E-Mail) erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die mybe GmbH, Karl-Benz-Straße 6, 73312 Geislingen.
Das Widerrufsrecht ist erloschen, wenn die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Teilnehmers vor Ende der Frist von zwei Wochen nach Vertragsschluss begonnen hat oder von ihm veranlasst wurde.

2. Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme an Schulungen der mybe GmbH erfolgt schriftlich, per Fax oder E-Mail. Bis zum Anmeldeschluss erhält der Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung. Da die Teilnehmeranzahl bei den Veranstaltungen begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

3. Zahlungsbedingungen
Das Teilnahmeentgelt wird von einem vom Teilnehmer angegebenen Bankkonto eingezogen oder nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

4. Rücktritt
Der Teilnehmer kann grundsätzlich von dem Vertrag zurücktreten (Stornierung). Er muss die Stornierungen schriftlich mitteilen. Bei Absage bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn berechnet die mybe GmbH eine Stornierungsgebühr von 10,00 Euro. Bei Absage danach fällt der halbe Schulungsbetrag an. Bei Stornierungen am Tag der Veranstaltung und bei Fernbleiben ohne vorherige Absage wird der gesamte Betrag in Rechnung gestellt.

5. Absage von Veranstaltungen sowie Änderungen im Veranstaltungsablauf
Die mybe GmbH behält sich vor, eine Schulung aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat z.B. Krankheit des Referenten, nicht ausreichende Beteiligung usw., abzusagen oder zu verschieben. Die Benachrichtigung der Teilnehmer über eine Absage oder Verschiebung erfolgt an die bei der Anmeldung angegebene Adresse. Bereits bezahltes Teilnahmeentgelt wird zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche seitens der Teilnehmer sind ausgeschlossen.

6. Copyright
Sämtliche Unterlagen unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht vervielfältigt werden.

7. Datenschutz
Zum Zweck der Veranstaltungsabwicklung werden personenbezogene Daten automatisiert be- und verarbeitet. Eine weitergehende Datenverarbeitung erfolgt nur im Rahmen nationaler Vorschriften. Die Daten werden nicht an Dritte weitergereicht.

§ 11 Nutzungs- und Verwertungsrecht, Rechtsmängel

Die mybe GmbH geht davon aus, dass die Software unter den Schutz der §§ 69 a ff. URHG fällt. Sie überträgt dem Besteller die Rechte aus dem Schutzrecht zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung und Verwertung. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von der mybe GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die mybe GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 7 Abs. 2 bestimmten Frist wie folgt:

Die mybe GmbH wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies der mybe GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

Die Pflicht der mybe GmbH zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 8.

Die vorstehenden Verpflichtungen der mybe GmbH bestehen nur, soweit sie der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der mybe GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ferner sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers durch eine von der mybe GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der mybe GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 4, 5 und 8 entsprechend.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend. Weitergehende oder andere als in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die mybe GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand

Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwickelung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Geislingen als Gerichtsstand vereinbart.

Erfüllungsort ist ebenfalls Geislingen.